Haftung und Schadenersatz - ÖNORM B 1300

OGH - Entscheidung

Eine strafrechtliche Entscheidung des OGH zum Thema Verkehrssicherungspflichen verurteilte einen Hauseigentümer wegen fahrlässiger Tötung.

Der Fall: Ein Mann kam auf einer Stiege zu Sturz und dabei ums Leben. Es waren keine Handläufe montiert. Das Bestandsgebäude, ein Altbau, fiel nicht unter die Bestimmungen der Bauordnung. Trotzdem kam es zur Verurteilung.

Den Eingentümer bzw. Verwalter trifft die Verpflichtung, für eine gefahrlose Benutzung des Gebäudes Sorge zu tragen.

 

Das heißt, es kommt in diesem Kontext den Verkehrssicherungspflichten bzw. der Bauwerkshaftung eine zentrale Bedeutung zu.

 

 

ÖNORM B 1300 - Pickerl fürs Gebäude
ÖNORM B 1300 - Pickerl fürs Gebäude

Gefahrenquellen  - Haftungsquellen

Begutachtungen der Liegenschaft sind ein wichtiger Bestandteil einer sorgsamen Verwaltung. Die ÖNORM B 1300 bietet einen Leitfaden zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser umfangreichen Prüfpflichten.

Die zu überprüfenden Themenbereiche bei Wohngebäuden umfassen im Wesentlichen:

  • die technische Objektsicherheit und
  • Gefahrenvermeidung und Brandschutz

Beispielsweise sind

  • Behördenauflagen
  • Risse
  • Unebenheiten bzw. Rutschgefahr bei Bodenbelägen
  • Geländer und Handläufe
  • Verglasungen
  • Außenanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Garagentore
  • Brandabschnitte
  • Heizungsanlagen
  • elektrotechnische Anlagen
  • usw.

zu überprüfen und zu dokumentieren.

Die Beiziehung eines externen Sachverständigen bzw. Prüfers ist deshalb sinnvoll, weil  dieser aus seiner Erfahrung weiß, wo Kontrollen durchgeführt werden müssen, um die Objektsicherheit zu gewährleisten.

Ob ein Mangel vorliegt, obliegt der Einschätzung des Sachverständigen.

Ordentliche Verwaltung nach §833 ABGB

Die Überwachung des Bauzustandes eines Gebäudes fällt jedenfalls in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. Dies ist somit die ureigenste Verwalterpflicht.


Mehr Information bzw. Angebote für die Objektüberprüfung

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